ADR – Beförderung von Transportüberwachu · ADR – Beförderung von Transportüberwachungsgeräten
§ 0 ADR – Beförderung von Transportüberwachu
(Übersetzung)
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Schweiz, Schwedens, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die
Beförderung von Transportüberwachungsgeräten mit Lithiumbatterien der Klasse 9 Ziffer 5
StF: BGBl. Nr. 724/1995
*Schweden 724/1995 *Schweiz 724/1995 *Slowakei 724/1995 *Tschechische R 724/1995
Die Vereinbarung ist für Österreich mit 3. Oktober 1995 in Kraft getreten.