§ 12 Österreichisches Forschungs- und PrüfzenMitwirkung des Bundespensionsamtes und der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(1) Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben die derzeit dem Bundesrechenamt obliegenden Aufgaben für die Gesellschaft auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen.