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SchFG · Schifffahrtsgesetz

§ 32 SchFGÖffentliche Häfen und Privathäfen

5. Hauptstück Häfen und Länden an Wasserstraßen

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Öffentliche Häfen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Häfen (Privathäfen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.