Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung · Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung
§ 7 Kühlgeräte-EnergieeffizienzverordnungSchutzklausel
Jede behördliche Maßnahme nach § 6 Abs. 2 ist zusammen mit ihrer Begründung vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich der Europäischen Kommission mitzuteilen.