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Luftverkehrsabkommen (Brunei) · Luftverkehrsabkommen (Brunei)

§ 0 Luftverkehrsabkommen (Brunei)

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LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG SEINER MAJESTÄT DES SULTANS UND YANG DI-PERTUAN VON BRUNEI DARUSSALAM

StF: BGBl. III Nr. 11/1998

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Seiner Majestät des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam, in der Folge die Vertragsparteien genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen, Haben folgendes vereinbart:

Die Mitteilungen gemäß Art. 19 des Abkommens wurden am 26. Februar bzw. 6. Oktober 1997 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 19 mit 1. Dezember 1997 in Kraft getreten.