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StVZVO 1998 · Straßenverkehrszeichenverordnung 1998

§ 5 StVZVO 1998Beleuchtung

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(1) Als beleuchtete Straßenverkehrszeichen gelten angeleuchtete (außen beleuchtete) oder innen beleuchtete Verkehrszeichen. Die mittlere Leuchtdichte von beleuchteten oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtungen ausgeführten Straßenverkehrszeichen hat mindestens den in der Tabelle angeführten Werten zu entsprechen.

Farbe

mittlere Leuchtdichte L m in cd/m 2

Rot

20

Gelb

150

Grün

40

Blau

10

Weiß

150

(2) Die Leuchtdichte darf bei optischen oder elektronischen Anzeigevorrichtungen einen Wert von 2 000 cd/m 2 nicht überschreiten.

История на изменения
  • In Kraft seit 2013-10-04