TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung
§ 22 TFVO
VI. Ablauf der Triebfahrzeugführerprüfung römisch sechs. Ablauf der Triebfahrzeugführerprüfung
Die Prüfungskommission hat über das Ergebnis der Triebfahrzeugführerprüfung eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat jedenfalls die im Prüfungszeugnis erforderlichen Angaben (§ 23 Abs. 2) zu enthalten.