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TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung

§ 6 TFVO

II. Einsatz von Triebfahrzeugführern römisch zwei. Einsatz von Triebfahrzeugführern

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Dem Triebfahrzeugführer ist die Ausübung der Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung eines Triebfahrzeuges in einem durch Medikamente, Alkohol oder Suchtgift sowie durch Krankheit beeinträchtigten Zustand oder in einer hierfür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung untersagt.