TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung
§ 8 TFVO
III. Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung römisch drei. Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung
Die Triebfahrzeugführerprüfung setzt sich aus
1. einer technischen Teilprüfung,
2. einer betrieblichen Teilprüfung und
3. einer praktischen Teilprüfung (Prüfungsfahrt) zusammen.