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GGBV · Gefahrgutbeförderungsverordnung

§ 5 GGBVQualifikationen des Lehrpersonals

1. Abschnitt Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten

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In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen:

1. ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Schulungen vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem hinsichtlich § 11 Abs. 2 relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung der in Betracht kommenden gefährlichen Güter und

2. entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung.