GGBV · Gefahrgutbeförderungsverordnung
§ 52 GGBVÜbergangsbestimmungen
6. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
Im Jänner 2013 dürfen Veranstalter von Gefahrgutlenker-Schulungen, die noch keinen Zugang zum elektronischen Bestellsystem gemäß § 23c haben, die vorläufige Bescheinigung ohne dessen Nutzung nach dem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf seiner Homepage publizierten Muster ausstellen.
История на изменения
- In Kraft seit 2013-01-01