GGBV · Gefahrgutbeförderungsverordnung
§ 7 GGBVTeilnehmerzahl
1. Abschnitt Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten
In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrundezulegen.