FZG · Funker-Zeugnisgesetz 1998
§ 23 FZGVollziehung
8. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
FZG · Funker-Zeugnisgesetz 1998
8. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.