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AFV · Amateurfunkverordnung

§ 23 AFVMitbenützung von Klubfunkstellen

Abschnitt 3 Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen

В силаОфициален текст

Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt, darf auch von Personen mitbenutzt werden, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3 oder 4 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und der Funkbetrieb von einer Person überwacht wird, die Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 ist.

История на изменения
  • In Kraft seit 2008-11-13