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Soziale Sicherheit (OPEC) · Soziale Sicherheit (OPEC)

§ 8 Soziale Sicherheit (OPEC)Artikel 8

Teil IV Teil römisch vier Verschiedene Bestimmungen

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Die OPEC wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung ihrer Angestellten und der anderen an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Angehörigen ihres Personals Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die nach Artikel 5 zu entrichtenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen werden.