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Bekämpfung der Bestechung ausländischer · Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

§ 7 Bekämpfung der Bestechung ausländischer

Geldwäscherei

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Jede Vertragspartei, welche die Bestechung ihrer eigenen Amtsträger zu einer Vortat für die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften in bezug auf die Geldwäscherei gemacht hat, verfährt nach den gleichen Bedingungen in bezug auf die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers, ungeachtet des Ortes, an welchem die Bestechung stattgefunden hat.