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Auslieferungsvertrag (USA) · Auslieferungsvertrag (USA)

§ 6 Auslieferungsvertrag (USA)

Grundsatz Ne Bis in Idem

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(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person von den zuständigen Behörden im ersuchten Staat wegen der strafbaren Handlungen, für welche die Auslieferung begehrt wird, bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.

(2) Ein Freispruch oder eine Einstellung wegen des Fehlens der Gerichtsbarkeit ist kein Hindernis für eine Auslieferung.