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Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über d · Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau

§ 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über dArtikel 3

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Art. 5 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

„Es wird eine Donaukommission gebildet – im folgenden Kommission genannt –, der je ein Vertreter der Vertragsparteien angehört.“