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EisbAV · Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 22 EisbAVPersönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

3. Abschnitt Arbeitsvorgänge

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(1) Für Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen sind den Arbeitnehmern Warnkleidung sowie Sicherheits- oder Schutzschuhe zur Verfügung zu stellen.

(2) Im Gefahrenraum von Gleisen darf nur enganliegende Kleidung getragen werden.

(3) Durch die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung darf die Wahrnehmbarkeit der Warnsignale nicht beeinträchtigt werden.