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EisbAV · Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 3 EisbAVVerkehrswege

2. Abschnitt Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen

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(1) Führen Verkehrswege für Fußgänger oder Fahrzeuge in den Gefahrenraum von Gleisen, so müssen an Stellen, an denen herannahende Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können, Einrichtungen vorhanden sein, durch die eine Gefährdung von Arbeitnehmern vermieden wird.

(2) Liegen Gleise in Verkehrswegen für Fußgänger, so müssen Stolperstellen vermieden sein. Die Wegoberfläche darf nur so weit unterbrochen sein, wie es der Betrieb der Schienenfahrzeuge erfordert.

История на изменения
  • In Kraft seit 2009-07-02