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Beschussämterverordnung 2013 · Beschussämterverordnung 2013

§ 5 Beschussämterverordnung 2013

2. Abschnitt

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(1) Der Antrag gemäß § 3 ist schriftlich bei einem der Beschussämter gemäß § 1 einzubringen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizuschließen:

1. Aufstellung und Spezifikation der zur Vornahme der beschussamtlichen Erprobungen vorhandenen Messwerkzeuge und detaillierte Angaben über jene Messwerkzeuge, welche firmenintern für die Erstellung von Messprotokollen verwendet werden;

2. Dokumentation des bei der Herstellung der Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen zur Anwendung kommenden Qualitätssicherungssystems;

3. Beschreibung (einschließlich Lageplan) des Arbeitsplatzes gemäß § 4 Z 3.