Beschussämterverordnung 2013 · Beschussämterverordnung 2013
§ 8 Beschussämterverordnung 2013
2. Abschnitt
(1) Die Entsendung von Bediensteten der Beschussämter an eine eingerichtete Nebenstelle erfolgt nach Vorlage der in § 7 bezeichneten Unterlagen in Absprache zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Beschussamt.
(2) Die Bediensteten des Beschussamtes sind ermächtigt, dem gemäß § 4 Z 4 zur Verfügung gestellten Personal des Herstellers oder des Importeurs diejenigen Anweisungen zu erteilen, die notwendig sind, um die vorschriftsgemäße Durchführung des Beschusses sicher zu stellen.
История на изменения
- In Kraft seit 2019-12-24