B-BS-V · Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit
§ 3 B-BS-VAbweichungen
Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB bei der Lagerhaltung, in Dienstfahrzeugen) erfordern, sind die §§ 4 und 5 der BS-V nicht anzuwenden.
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- B-BS-V § 4
- B-BS-V чл. 5