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Europäischer Gerichtshof für Menschenrec · Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

§ 48 Europäischer Gerichtshof für Menschenrec

Staatenbeschwerden

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(1) Bei einer Anrufung des Gerichtshofs nach Artikel 33 der Konvention benennt die zur Prüfung der Beschwerde gebildete Kammer nach Eingang der Schriftsätze der betroffenen Vertragsparteien eines oder mehrere ihrer Mitglieder als berichterstattende Richter und beauftragt diese, einen Bericht über die Zulässigkeit vorzulegen.

(2) Der oder die berichterstattenden Richter legen der Kammer die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vor, die der Kammer und ihrem Präsidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.

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11 Deutschland: Die Bericht erstattenden Richter

Liechtenstein und die Schweiz: Die Referenten