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Europäischer Gerichtshof für Menschenrec · Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

§ 89 Europäischer Gerichtshof für Menschenrec

Artikel 89

В силаОфициален текст

Die begründete Entscheidung oder das Gutachten kann in öffentlicher Sitzung vom Präsidenten der Großen Kammer oder von einem von ihm beauftragten anderen Richter in einer der beiden Amtssprachen verlesen werden, nachdem das Ministerkomitee und alle Vertragsparteien benachrichtigt worden sind. Andernfalls gilt die Übermittlung nach Artikel 90 als Verkündung des Gutachtens oder der begründeten Entscheidung.