§ 22 Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von ZuTragweite der Lichter
Regel 22
Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so daß folgende Mindesttragweiten erreicht werden:
a) Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Meter Länge
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Topplicht, 6 Seemeilen;
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Seitenlicht, 3 Seemeilen;
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Hecklicht, 3 Seemeilen;
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Schlepplicht, 3 Seemeilen;
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weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 3 Seemeilen.
b) Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge
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Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen;
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Seitenlicht, 2 Seemeilen;
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Hecklicht, 2 Seemeilen;
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Schlepplicht, 2 Seemeilen;
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weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.
c) Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge
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Topplicht, 2 Seemeilen;
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Seitenlicht, 1 Seemeile;
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Hecklicht, 2 Seemeilen;
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Schlepplicht, 2 Seemeilen;
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weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.