§ 2 Schiffahrt – Eintragung von BinnenschiffArtikel 2
Kapitel I Kapitel römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Dieses Protokoll ist auf die dinglichen Rechte an jedem Binnenschiff, auch an einem im Bau befindlichen, gestrandeten oder gesunkenen Schiff, anzuwenden, das in einem Register einer Vertragspartei eingetragen ist.