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StrabVO · Straßenbahnverordnung 1999

§ 35 StrabVOLaufwerke

5. ABSCHNITT Fahrzeuge

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(1) Die für die Laufeigenschaften wesentlichen Fahrzeugmaße und Gleismaße müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnutzungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung und größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.

(2) Die sichere Spurführung muss auch bei Schäden an Federung oder Dämpfung der Fahrzeuge erhalten bleiben.

История на изменения
  • In Kraft seit 2018-09-19