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Übereinkommen über die Bekämpfung der Be · Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union

§ 6 Übereinkommen über die Bekämpfung der Be

Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter

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Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Leiter, Entscheidungsträger oder Träger von Kontrollbefugnissen von Unternehmen bei Bestechungshandlungen gemäß Artikel 3, die eine ihnen unterstellte Person zum Vorteil des Unternehmens begeht, nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts für strafrechtlich verantwortlich erklärt werden können.