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Europäisches Übereinkommen über Staatsan · Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

§ 3 Europäisches Übereinkommen über StaatsanZuständigkeit des Staates

Artikel 3

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(1) Jeder Staat bestimmt nach seinem eigenen Recht, wer seine Staatsangehörigen sind.

(2) Dieses Recht ist von den anderen Staaten anzuerkennen, soweit es mit anwendbaren internationalen Übereinkommen, völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht und den in bezug auf die Staatsangehörigkeit allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang steht.