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Vereinbarung über die polizeiliche Zusam · Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

§ 13 Vereinbarung über die polizeiliche Zusam

Technische Systeme der direkten Kommunikation

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Die Zentralstellen werden gemäß den Verfahren nach Artikel 8 der vorliegenden Vereinbarung in der kürzestmöglichen Zeit festsetzen, welche Systeme der direkten Kommunikation, insbesondere über Funkwellen, kostengünstig realisiert werden können, um die Verbindungsstellen und die anderen in den Grenzgebieten wirkenden Dienststellen der Vertragsparteien miteinander zu verbinden, in Erwartung der Durchführung der Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich des Funkverkehrs zwischen Organen der öffentlichen Sicherheit (Europäische Polizeifunknorm).