Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (D · Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Deutschland)
§ 0 Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (D
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ÜBER DIE KOSTENERSTATTUNG IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
StF: BGBl. III Nr. 58/2000
UNTER BEZUGNAHME auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,
IN DER ERWÄGUNG, die Abrechnung zwischen den beiden Vertragsparteien zu vereinfachen,
SIND wie folgt übereingekommen:
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 mit 29. März 2000 in Kraft getreten.