EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
§ 23 EIRAGBerufsbezeichnung nach Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte
2. Hauptstück Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger Tätigkeit
Niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstücks in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wurden, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ auch die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats (§ 12) zu führen.