EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
§ 38 EIRAG
Verbot der Verwendung der Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ als Berufsbezeichnung und in der Werbung
Die in diesem Bundesgesetz verwendete Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.
История на изменения
- In Kraft seit 2008-01-01