Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Drittes Rückstellungsgesetz · Drittes Rückstellungsgesetz

§ 18 Drittes Rückstellungsgesetz

В силаОфициален текст

(1) Die Oberste Rückstellungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und den Beisitzern. Sämtliche müssen Richter sein.

(2) Die Mitglieder der Obersten Rückstellungskommission werden vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes bestellt.

(3) Die Oberste Rückstellungskommission entscheidet in Senaten, bestehend aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und zwei Beisitzern. Die Bestimmungen des § 17, Abs. (2), gelten sinngemäß.