Fünftes Rückstellungsgesetz · Fünftes Rückstellungsgesetz
§ 6 Fünftes Rückstellungsgesetz
Ansprüche auf Rückstellung von Vermögen nach § 1 können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geltend gemacht werden:
a) von Personen, denen unter Berücksichtigung der Nichtigkeit der Entziehung die Gesamtheit der Anteilsrechte an der aufgelösten juristischen Person zugestanden ist,
b) von einem Sachwalter,
c) von der wiederhergestellten juristischen Person.