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Fünftes Rückstellungsgesetz · Fünftes Rückstellungsgesetz

§ 6 Fünftes Rückstellungsgesetz

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Ansprüche auf Rückstellung von Vermögen nach § 1 können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geltend gemacht werden:

a) von Personen, denen unter Berücksichtigung der Nichtigkeit der Entziehung die Gesamtheit der Anteilsrechte an der aufgelösten juristischen Person zugestanden ist,

b) von einem Sachwalter,

c) von der wiederhergestellten juristischen Person.