GLP-V · Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung
§ 9 GLP-VAufbewahrungsfrist
2. Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis
Die Aufbewahrungsfrist von Materialien und Unterlagen gemäß Anhang A Punkt 10.1 beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des Abschlussberichtes durch den Prüfleiter (Anhang A Punkt 9).