Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse · Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
§ 10 Schiedsgerichtsordnung der Wiener BörseBekanntmachung
II. Schiedsrichterkollegien römisch zwei. Schiedsrichterkollegien
Die Namen der bestellten Schiedsrichter sind in geeigneter Form bekannt zu machen und dem Landeshauptmann von Wien mitzuteilen.