Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse · Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
§ 62 Schiedsgerichtsordnung der Wiener BörseSchiedsgerichtskanzlei
X. Schlussbestimmungen römisch zehn. Schlussbestimmungen
Die Kanzleigeschäfte des Schiedsgerichtes werden vom Börseunternehmen besorgt.