§ 28 Übereinkommen über die grenzüberschreiteDepositar
Artikel 28
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Depositars dieses Übereinkommens wahr.
Artikel 28
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Depositars dieses Übereinkommens wahr.