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Versöhnungsfonds-Gesetz · Versöhnungsfonds-Gesetz

§ 14 Versöhnungsfonds-Gesetz

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(1) Der Generalsekretär dient der Unterstützung des Vorsitzenden des Kuratoriums bei der Verwaltung des Fonds und bereitet die Feststellungen und Entscheidungen des Kuratoriums und des Komitees vor.

(2) Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Kuratorium bestellt.