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Europäisches Übereinkommen zum Schutz vo · Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

§ 10 Europäisches Übereinkommen zum Schutz voChirurgische Eingriffe

Artikel 10

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(1) Chirurgische Eingriffe zur Veränderung der äußeren Erscheinung eines Heimtiers oder zu anderen nicht der Heilung dienenden Zwecken sind verboten, insbesondere

a) das Kupieren des Schwanzes,

b) das Kupieren der Ohren,

c) das Durchtrennen der Stimmbänder,

d) das Entfernen der Krallen und Zähne.

(2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet,

a) wenn ein Tierarzt nicht der Heilung dienende Verfahren entweder aus veterinärmedizinischen Gründen oder zum Wohl eines bestimmten Tieres für notwendig hält,

b) zur Verhütung der Fortpflanzung.

(3) a) Eingriffe, bei denen das Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, dürfen nur unter Betäubung von einem Tierarzt oder unter seiner Aufsicht vorgenommen werden.

b) Eingriffe, bei denen keine Betäubung erforderlich ist, können von einer Person vorgenommen werden, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sachkundig ist.