Europäisches Übereinkommen zum Schutz vo · Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren
§ 5 Europäisches Übereinkommen zum Schutz voZucht
Artikel 5
Wer ein Heimtier zur Zucht auswählt, ist gehalten, die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale zu berücksichtigen, die Gesundheit und Wohlbefinden der Nachkommenschaft oder des weiblichen Elternteils gefährden könnten.