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Amtssitz des Internationalen Zentrums fü · Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

§ 17 Amtssitz des Internationalen Zentrums fü

Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise

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(1) Das Zentrum übermittelt den zuständigen österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Zentrums und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.

(2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Zentrums und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen Behörden.