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Soziale Sicherheit (IAEO) · Soziale Sicherheit (IAEO)

§ 1 Soziale Sicherheit (IAEO)Artikel 1

Teil I Teil römisch eins Begriffsbestimmungen

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In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „IAEO“ die Internationale Atomenergie-Organisation;

2. „Generaldirektor“ den Generaldirektor der IAEO oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;

3. „Amtssitzabkommen“ das am 11. Dezember 1957 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation 1 ) in der jeweils geltenden Fassung;

4. „Angestellte“ den Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals der IAEO mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;

5. „Pensionsfonds“ den Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen;

6. „ASVG“ das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 , in der jeweils geltenden Fassung;

7. „AlVG“ das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 , in der jeweils geltenden Fassung.

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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1958 , zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 37/1999