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Soziale Sicherheit (IAEO) · Soziale Sicherheit (IAEO)

§ 16 Soziale Sicherheit (IAEO)Artikel 16

Teil V Teil römisch fünf Übergangsbestimmungen

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Für Angestellte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bei der IAEO beschäftigt sind und innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der IAEO ausscheiden, ist Artikel 7 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des danach in Betracht kommenden Hundertsatzes ein Hundertsatz von 7% gilt.