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Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunes · Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

§ 10 Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunes

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

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Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die für eine Neubemessung der Renten erforderlichen ärztlichen Untersuchungen werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers durch den Träger des Wohnortes der betreffenden Person nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften durchgeführt. Der zuständige Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, die Untersuchung der betreffenden Person durch einen Arzt seiner Wahl durchführen zu lassen.