Soziale Sicherheit – Durchführung (Ungar · Soziale Sicherheit – Durchführung (Ungarn)
§ 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (Ungar
Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.