KGEG · Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
§ 5 KGEGBeginn und Ende der Leistung
Die Leistung gebührt mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde, und erlischt mit dem Ende des Monates, in dem der Anspruchsberechtigte verstirbt.
KGEG · Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
Die Leistung gebührt mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde, und erlischt mit dem Ende des Monates, in dem der Anspruchsberechtigte verstirbt.