K-SVFG · Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz
§ 29 K-SVFGPersonenbezogene Bezeichnungen
5. Abschnitt
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
K-SVFG · Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz
5. Abschnitt
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.